Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma Salamander SPS GmbH & Co. KG

A. Geltungsbereich

Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung der Firma Salamander SPS GmbH & Co KG (nachfolgend "wir" genannt) mit dem Besteller/Vertragspartner, auch wenn bei späteren Geschäften nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Mit seiner Bestellung erkennt der Besteller/Vertragspartner die nachstehenden Verkaufsbedingungen ausdrücklich an.

B. Zustandekommen des Vertrages

1.)
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Bestellungen und Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Uns erteilte Angebote können wir innerhalb von vier Wochen annehmen.

2.)
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.

3.)
An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Einwilligung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden und nach Abwicklung des Auftrages unaufgefordert an uns zurückzureichen.

C. Vertragsgegenstand, Preise

1.)
Gegenstand des Vertrages ist die Ware in der Art und Menge, wie sie in der schriftlichen Bestellung oder unserem Angebot bezeichnet ist. Abweichungen im Rahmen des Handelsüblichen sind gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.

2.)
Für alle Leistungen gelten die in unserem Angebot ausgewiesenen Preise. Für unsere Lieferungen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, sofern nicht ausdrücklich andere Preise schriftlich vereinbart sind. Unsere Preise verstehen sich in Euro und beinhalten die Standardverpackung. Hinzu kommen Mehrwertsteuer, Frachtkosten, Mautkosten und Zollgebühren sowie Mehrkosten für Spezialverpackung.

3.)
Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsabschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Kosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen.

D. Versand, Versicherung, Gefahrübergang

1.)
Die Lieferung von uns zu liefernder Waren erfolgt durch ein Transportmittel unserer Wahl. Verlangt unser Vertragspartner eine besondere Versandart (z. B. Express, Luftfracht), gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.

2.)
Auf schriftliches Verlangen unseres Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Transport- und Feuerschäden versichert. Im Übrigen sind wir zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet.

3.)
Der Versand erfolgt auf Gefahr unseres Vertragspartners. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, tritt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft ein.

E. Lieferung, Bestellmenge, Annahmeverzug

1.)
Lieferzeiten für von uns zu liefernde Waren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Lieferfristen werden bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, wie z. B. Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- oder Ausland, unverschuldeter Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, unverschuldete Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen bei Zulieferern, für die Dauer des Hindernisses gehemmt, ungeachtet der Frage, wo die Hindernisse eingetreten sind. Im Fall der Unmöglichkeit werden wir von unserer Leistungsverpflichtung befreit. Schadenersatzansprüche deswegen stehen unserem Vertragspartner nur für jene Fälle zu, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

2.)
Zu Teillieferungen, die als selbstständige Geschäfte gelten, sind wir berechtigt. Verträge mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten zur Abnahme von Teillieferungen in etwa gleichen monatlichen Tranchen.

3.)
Bei kundenspezifischen Sonderanfertigungen können die bestellten Mengen um bis zu 20 % über- oder unterschritten werden.

4.)
Gerät unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, bleibt unser Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung hiervon unberührt (§ 326 Abs. 2 BGB). Schäden und Mehraufwendungen, die auf den Annahmeverzug zurückzuführen sind, hat der in Annahmeverzug befindliche Vertragspartner zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht im Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs über.

F. Gewährleistung und Haftung

1.)
Nach Eingang der gelieferten Waren sind diese unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu überprüfen und etwaigen Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei einem späteren Auftreten von Mängeln, die unverzüglich schriftlich anzuzeigen sind.

2.)
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, § 438 BGB

3.)
Im Falle der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen steht es uns frei, dem Besteller nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung anzubieten (§ 439 BGB). Für Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigung gilt das Gleiche wie für den ursprünglichen Leistungsgegenstand. Bei Mängelbeseitigung tragen wir nicht die Mehrkosten, die damit verbunden sind, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zu Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt eine solche endgültig fehl, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, entweder von dem Vertrage zurückzutreten (§§ 437, 440, 323, 326 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (§§ 437, 441 BGB). Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz für unmittelbare oder mittelbare Schäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

4.)
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung jeglicher Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist unsere Ersatzpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht-/Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen gewähren wir unserem Vertragspartner Einblick in unsere Policen.

G. Geltungsbereich

Werkzeuge, Musterentwürfe und Packungsgestaltungen, die aufgrund unserer Erfahrungen und Zeichnungen entweder von uns oder von unseren Vertragspartnern angefertigt werden, gehen auch bei Berechnung von Kosten in unser Eigentum über, soweit nicht eine vertragliche Vereinbarung mit anderem Inhalt im Einzelfall geschlossen ist. Soweit wir zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Entwürfen verpflichtet sind, endet eine Aufbewahrungsfrist jedenfalls dann, wenn unser Vertragspartner innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen an uns erteilt.

H. Eigentumsvorbehalt

1.)
Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung unserer Lieferungen und Leistungen liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme unserer Lieferungen und Leistungen zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös gekürzt um angemessene Verwertungskosten wird gutgeschrieben.

2.)
Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor endgültiger Bezahlung zu verpfänden, zur Sicherheit an Dritte zu übereignen oder in sonstiger Weise mit Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat unser Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich zu verständigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

3.)
Unser Vertragspartner ist berechtigt, unsere Vorbehaltsleistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder sonstiger Umbildung weiterverkauft worden sind. Zur Einziehung seiner Forderungen an Abnehmer bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt einer der obigen Umstände jedoch ein, können wir verlangen, dass unser Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Forderungsschuldnern die Abtretung an uns offen legt.

4.)
Unser Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch eine Verbindung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

5.)
Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners soweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

I. Zahlungen

Die Zahlungsbedingungen werden individuell mit unseren Kunden verhandelt. Jede Zahlung an uns hat porto- und spesenfrei zu erfolgen.

J. Ratenzahlung, Lieferantenlimit

1.)
Soweit Ratenzahlung vereinbarungsgemäß gewährt ist, verfällt der Ratennachlass, wenn unser Vertragspartner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Rückstand gerät, oder bei Wechsel- oder Scheckbegebung ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird. Bei Wechselprotest oder Nichteinlösung eines Schecks werden auch alle anderen Wechsel und Schecks dieses Vertragspartners zur sofortigen Einlösung und Zahlung fällig.

2.)
Wechsel und Scheck werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit unserer Rechnungsforderung zu Lasten unseres Vertragspartners.

3.)
Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen geben, z. B. bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Einstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen bis zu einer angemessenen Besicherung zurückzuhalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten, falls in angemessener Frist nicht taugliche Sicherheit gestellt wird.

4.)
Ist ein Lieferantenlimit (Kreditlimit) für den laufenden Warenbezug vereinbart, so ist dieses im Sinne einer Risikoobergrenze zu verstehen und setzt die unbedingte Einhaltung festgelegter Zahlungsziele durch den Besteller voraus.

K. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Im Übrigen können Aufrechnungen nur erklärt und Zurückbehaltungsrechte nur ausgeübt werden mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen.

L. Inkassobevollmächtigung

Inkassobevollmächtigung für uns setzt voraus, dass unsere schriftliche Vollmacht und unsere Quittung vorgelegt wird. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, sich hinsichtlich einer Inkassobevollmächtigung zu vergewissern.

M. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.)
Erfüllungsort für alle uns obliegenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Firmensitzes (Jakob-Sigle-Straße 58, 86842 Türkheim), sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

2.)
Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit Vertragspartnern, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz Türkheim zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch am Firmen- oder Wohnsitz unseres Vertragspartners zu klagen.

3.)
Das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere findet das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf keine Anwendung.

4.)

a) Unsere Lieferungen und Leistungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere etwaigen vom Ausführer/Einführer/Verbringer zu beachtenden Ausfuhr-/Einfuhr- oder Verbringungsvorschriften entgegenstehen.

b) Im Falle einer Ausfuhr oder Verbringung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller verpflichtet sich dieser, alle geltenden internationalen Wirtschaftssanktionen, Handelsembargos und Ausfuhrkontrollgesetze und –vorschriften, insbesondere solche, die vom UN-Sicherheitsrat, den USA, dem Vereinigten Königreich und/oder der EU oder ihren Mitgliedsstaaten erlassen worden sind, einzuhalten. 

c) Der Besteller stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegenüber uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Besteller geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.

N. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt.

(Stand 21.10.2024)